Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Atomenergie · Strahlenschutz
Atomenergie / Ver- und Entsorgung
Zwischenlagerung
Kurzinfo
Stand: Februar 2008
Kurzinfo Zwischenlagerung
Da zurzeit kein Endlager für radioaktive Abfälle zur Verfügung steht, müssen radioaktive Abfälle sicher zwischengelagert werden. Radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen in zwei Gruppen unterschieden:
- Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die in der Schachtanlage Konrad endgelagert werden sollen und
- Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente, für die noch kein Endlagerstandort ausgewählt wurde.
Zwischenlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden
in der Regel nach § 7 der Strahlenschutzverordnung durch die zuständigen atomrechtlichen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt und beaufsichtigt.
Zwischenlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle sowie für bestrahlte
Brennelemente werden nach § 6 des Atomgesetzes durch das Bundesamt für Strahlenschutz genehmigt und
durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.
zur Sprungnavigation

Gebärdensprache
Leichte Sprache
Druckversion


