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Atomenergie / Sicherheit
Rechtsvorschriften / technische Regeln
KTA-Regelwerk
Stand: September 2008
KTA-Regelwerk
(Sonstige Regelwerke zur Sicherheit von Kernkraftwerken)
Der
Kerntechnische Ausschuss (KTA) ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet. Er setzt sich aus den fünf Fraktionen der Hersteller, der Betreiber, der Behörden des Bundes und der Länder, der Gutachter und der Vertreter öffentlicher Belange, z. B. der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes und der Haftpflichtversicherer, zusammen.
Die Geschäftsstelle des Kerntechnischen Ausschusses wird vom
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) geführt.
Nach seiner Satzung formuliert der KTA detaillierte sicherheitstechnische Regeln, wenn "sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von Atomanlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet." Die Regelungen werden in Unterausschüssen und Arbeitsgremien von Fachleuten erarbeitet und vom KTA verabschiedet. Die fünf Fraktionen sind gleich stark mit jeweils 10 Stimmen vertreten. Eine Regel wird nur verabschiedet, wenn 5/6 der Mitglieder dem zustimmen. Keine geschlossen stimmende Fraktion kann somit überstimmt werden.
Die KTA-Regeln betreffen
- Organisationsfragen,
- Arbeitsschutz (spezielle Ergänzungen im kerntechnischen Bereich),
- Bautechnik,
- nukleare und thermohydraulische Auslegung,
- Werkstofffragen,
- Instrumentierung,
- Aktivitätskontrolle und
- sonstige Vorschriften.
Die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement nehmen einen breiten Raum ein; in den meisten Regeln wird dieser Aspekt für den Regelungsgegenstand behandelt. Der Qualitätssicherungsbegriff des KTA-Regelwerks umfasst auch das im internationalen Bereich heute separat betrachtete Gebiet der Alterung.
Historisch gesehen entwickelte sich das KTA-Regelwerk auf der Basis von vorhandenen deutschen Regelwerken und amerikanischen kerntechnischen Sicherheitsregeln. Für die Auslegung und Berechnung von Komponenten war der ASME-Code (Section III) Vorbild.
Auf Grund der regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der verabschiedeten Regeltexte spätestens alle fünf Jahre werden die Regelungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die KTA-Regeln entfalten zwar keine rechtliche Bindungswirkung, auf Grund ihres Entstehungsprozesses und Detaillierungsgrades kommt ihnen aber eine weit reichende praktische Wirkung zu.
Derzeit besteht das KTA-Regelwerk aus 90 Regeln und 2 Regelentwürfen. 12 Regelentwürfe sind in Vorbereitung und 40 Regeln befinden sich im Änderungsverfahren.
Im Rahmen der Arbeit des KTA wurden in den letzten Jahren die folgenden neuen Regelvorhaben begonnen:
- [KTA 1203] "Anforderungen an das Notfallhandbuch",
- [KTA 2301] "Alterungsmanagement in Kernkraftwerken",
- [KTA 3101.3] "Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren; Teil 3: Mechanische und thermische Auslegung" und
- [KTA 3107] "Anforderungen an die Kritikalitätssicherheit beim Brennelementwechsel".
Konventionelles technisches Regelwerk
Außerdem gilt, wie für Bau und Betrieb von allen technischen Anlagen, das konventionelle technische Regelwerk, insbesondere die nationale Normung des Deutschen Instituts für Normung DIN und auch die internationale Normung nach ISO und IEC, soweit das konventionelle Regelwerk dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt.
Hinweis: Die Übersicht in der PDF-Datei ist ein Auszug aus dem Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vierte Überprüfungstagung im April 2008 (CNS-Bericht 2008).
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